Zunächst einmal ist die DSGVO eine gute Nachricht für jeden Verbraucher und Betroffenen von Datenverarbeitung. Denn ihnen gilt der ausgebaute Schutz in der DSGVO. Darüber hinaus betreffen die Regelungen der DSGVO aber auch die Rechte von Arbeitnehmern. In diesem Bereich hat der deutsche Gesetzgeber von einer Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und weitere Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz im BDSG-neu getroffen.
Diese Regeln sind für alle Unternehmen relevant, die Mitarbeiter beschäftigen. Insofern sind zahlreiche Firmen doppelt betroffen: Hinsichtlich des Datenschutzes ihrer Angestellten (Beschäftigungsdatenschutz) und in Bezug auf Kunden, Lieferanten und Webseitenbesucher.
Eine besondere Relevanz hat die DSGVO natürlich für die Berufsgruppe der Datenschutzbeauftragten. Ihre Zahl wird durch die DSGVO europaweit beträchtlich wachsen. Denn künftig müssen europaweit alle öffentlichen Stellen und alle Unternehmen, deren Kerntätigkeit sich auf die Handhabung von Personendaten bezieht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen. Selbst wenn die Kerntätigkeit nicht auf die Datenverarbeitung bezogen ist, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn im Betrieb mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Das dürfte für zahlreiche Mittelständler gelten. Spätestens bis Mai 2018 muss bei Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen sind, eine Benennung erfolgt sein. Doch auch für andere Unternehmen kann es sinnvoll sein, kurzfristig einen Datenschutzbeauftragten einzustellen, um den Übergangsprozess zur EU-Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 rechtssicher zu gestalten.
Auch für Datenschutzbeauftragte, die bereits in einem Unternehmen angestellt sind, bedeutet die Datenschutz-Grundverordnung eine große Umstellung. Denn ihre Rolle im Unternehmen ändert sich grundlegend: Sollte der Datenschutzbeauftragte bisher auf die Datenschutz-Konformität hinwirken, so ist er künftig für die Überwachung der Maßnahmen verantwortlich. Damit weitet sich sein Aufgabenfeld aus und auch sein Haftungspotenzial steigt.
Für Datenschutzbeauftragte bedeutet die neue Verordnung also eine Menge Arbeit: Sie müssen sich detailliert in die neue Gesetzeslage einarbeiten. Dennoch hat das neue Gesetz für sie auch positive Seiten: Ihre Expertise wird in nächster Zeit besonders gefragt sein und mit den zunehmenden Aufgaben ist auch eine Aufwertung ihrer Position im Unternehmen verbunden.
Im Folgenden geben wir eine Zusammenfassung der Datenschutz-Grundverordnung, die besonders die Neuerungen für Webseitenbetreiber und Unternehmen berücksichtigt.