Übersicht der Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland

Wer ein Unternehmen gründet, dem steht in Deutschland je nach Art und Umfang des Vorhabens eine Reihe verschiedener Rechtsformen zur Auswahl.

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen alle relevanten Rechtsformen nach geltendem deutschem Recht vor und geben Tipps zur Wahl der Rechtsform für Gewerbetreibende, Kleingewerbetreibende und Freiberufler.

Hinweis

Der Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen. Spezielle Rechtsformen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie entsprechende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen betreffen, werden ausgeklammert.

Was sind Rechtsformen?

Einzelunternehmern sowie Personen- und Kapitalgesellschaften bieten die deutschen Gesetze eine ganze Reihe verschiedener Rechtsformen zur Auswahl. Und mit der Rechtsform bestimmen die Gesellschafter und Teilhaber von Unternehmen auch ihre Rechte und Pflichten untereinander sowie gegenüber dem Staat und gegenüber anderen Marktteilnehmern. Je nach Rechtsform unterscheiden sich Unternehmen sowohl hinsichtlich des erforderlichen Gründungsaufwands als auch hinsichtlich ihrer Finanzierungsmöglichkeiten und ihrer Haftung. Zudem hat die Rechtsform auch Folgen für Buchführungs- und Publizitätspflichten sowie für die Besteuerung eines Unternehmens. Bei der Gründung eines Unternehmens spielt die Wahl der Rechtsform also eine entscheidende Rolle.

Welche Rechtsformen gibt es?

Die für die deutsche Privatwirtschaft relevanten Rechtsformen lassen sich in drei Gruppen unterteilen:

Nach deutschem Recht sind die möglichen Rechtsformen auch mit zwei verschiedenen Subjekten verbunden, die rechtsfähig sind (das heißt, die selbst Rechte ausüben können und Pflichten haben). Das sind die beiden folgenden:

  • Natürliche Personen: Menschen in ihrer Rolle als Rechtssubjekte. Alle lebenden Menschen sind in diesem Sinn natürliche Personen.
  • Juristische Personen: Dies sind Personengruppen oder Zweckvermögen (bestimmten Zwecken zugewiesene Vermögenmassen), die als rechtlich selbständig anerkannt werden. Ein solches Rechtssubjekt wird bei Unternehmen durch die Wahl einer Rechtsform und einen anschließenden Rechtsakt etabliert. Man unterscheidet dabei auch zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

Nur eine Kapitalgesellschaft wird bei ihrer Gründung zu einer juristischen Person und somit zum Rechtssubjekt. Im Gegensatz dazu sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften keine eigenen Rechtspersonen. Träger von Rechten und Pflichten bleiben bei diesen Rechtsformen die natürlichen Personen, die als Inhaber oder Gesellschafter fungieren.

Diese Tabelle zeigt eine Übersicht über die Zuordnung von Rechtssubjekten.

Rechtssubjekte

Natürliche Personen

Juristische Personen des Privatrechts:

Juristische Personen des öffentlichen Recht:

Prinzipiell alle Menschen, darunter:

- Einzelunternehmer

- Gesellschafter von Personengesellschaften

- Kapitalgesellschaften

- Genossenschaften

- Vereine, Stiftungen

- Körperschaften

- Anstalten

- Stiftungen

- Gemeinden

Fakt

Anders als in anderen Rechtssystemen unterliegen juristische Personen in Deutschland nicht dem Strafrecht. Das heißt, Unternehmen können strafrechtlich nicht selbst für Vergehen oder Verbrechen belangt werden. Die einzige strafrechtliche Konsequenz besteht hier in der Einziehung nach §§ 73ff StGB, das heißt, Unternehmensvermögen kann eingezogen werden, wenn es zu strafrechtlich relevanten Zwecken verwendet worden ist. Dagegen sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht sehr wohl auch die Bestrafung von Gesellschaften vor: Verwaltungsbehörden können ihnen gegenüber ebenfalls Bußgelder verhängen (§ 30 OwiG).

Rechtsformen für die Privatwirtschaft

Das deutsche Recht kennt zahlreiche Rechtsformen, in denen sich Unternehmer und Anteilseigner organisieren können, um ihre wirtschaftlichen Ziele zu verfolgen. Für die Privatwirtschaft sind hierzulande am wichtigsten:

  • Einzelunternehmer
     
  • Personengesellschaften
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    • Offene Handelsgesellschaft
    • Kommanditgesellschaft
    • GmbH & Co. KG
    • Partnerschaftsgesellschaft
    • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
       
  • Kapitalgesellschaften
    • Aktiengesellschaft
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien
    • Limited Company
    • Europäische Gesellschaft
       
  • Sonstige Rechtsformen
    • Eingetragene Genossenschaft
    • Eingetragener Verein

Neben den unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen, die für einzelne Rechtsformen oder Gruppen von ihnen gelten, gibt es auch generelle Regeln, die für alle in gleicherweise gelten und sich oft aus allgemeinen Rechtsnormen ableiten. Dazu zählen:

  • Niederlassungsfreiheit

In der EU sind ihre Bürger und nach den Gesetzen eines Mitgliedsstaates gegründete Gesellschaften mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der EU, berechtigt, sich in jedem Mitgliedstaat der EU dauerhaft wirtschaftlich zu betätigen.

  • Gewerbefreiheit

Grundsätzlich ist jedermann frei, sich gewerblich zu betätigen.

Diese Grundfreiheiten sind zwar in vielen Fällen durch Einzelregelungen eingeschränkt, gelten aber trotzdem als generelle Prinzipien. Auch steuerliche und sozialstaatliche Regeln gelten weithin ohne Einschränkungen für bestimmte Rechtsformen. So besteht für alle Unternehmen mit abhängig Beschäftigten die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuern und Sozialbeiträgen. Das gilt für Unternehmen jeder Größe, selbst für die Ein-Mann-GmbH, bei der sich der Unternehmer selbst als Geschäftsführer beschäftigt.

Die Rechtsformen im Einzelnen

Einzelunternehmen

Die einfachste Form eines Unternehmens ist der Einzelunternehmer. Ein Unternehmen dieser Rechtsform entsteht automatisch, wenn:

  • Ein Freiberufler eine Steuernummer beim Finanzamt erhält („sich selbstständig macht“).
  • Jemand ein sogenanntes Kleingewerbe beim Gewerbeamt anmeldet.
  • Ein Kaufmann seine Tätigkeit beim Gewerbeamt anmeldet und sich ins Handelsregister eintragen lässt.
Hinweis

Kleingewerbetreibende können ihre Einzelunternehmung freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Sie erhalten damit den Rechtsstatus Kaufmann mit all seinen Rechten und Pflichten.

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Da Einzelunternehmen anders als Kapitalgesellschaften keine eigene Rechtsperson sind, trägt der Inhaber – der gleichzeitig Eigentümer und Geschäftsführer ist – sämtliche Rechte und Pflichten, die mit seiner Unternehmung verbunden sind. Daraus ergibt sich auch der große Nachteil des Einzelunternehmens, der dem Vorteil der einfachen Gründung entgegensteht: Einzelunternehmer haften für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen (bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen).

Im Sinne der Gewerbefreiheit stellt der Gesetzgeber für die Gründung einer Einzelunternehmung keine besonderen Bedingungen und schreibt zum Beispiel auch kein Mindestkapital vor. Unberührt davon bleiben allerdings die vielfältigen, unter anderem berufsständischen Regeln, die für die Ausübung bestimmter Berufe spezielle fachliche, teils auch persönliche Qualifikationen fordern.

Jeder Einzelunternehmer zahlt für sein erwirtschaftetes Einkommen Einkommensteuer. Gewerbetreibende sind zudem gewerbesteuerpflichtig. Einzelunternehmen können hier jährlich einen Freibetrag von 24.500 Euro geltend machen. Darüber hinaus müssen auch sie in der Regel Umsatzsteuern abführen (je nach Produkt 19 % oder 7 %). Für Einzelunternehmer mit geringeren Umsätzen (bis zu 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) im Vorjahr, geschätzt bis zu 50.000 Euro im laufenden Jahr) kommt die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Frage, bei der sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, sich aber auch keine Vorsteuer erstatten lassen können (§ 19 UStG). Auch Einzelunternehmer sind prinzipiell Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 1 HGB), und damit zur „ordnungsgemäßen Buchführung“ verpflichtet. Freiberufler und Betreiber von sogenannten Kleingewerben (§ 241a HGB) sind dagegen nicht in dieser Weise buchführungspflichtig. Der Unternehmensgewinn wird bei ihnen durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR – § 4 Abs. 3 EStG) im Rahmen der einfachen Buchführung ermittelt.

Die Einzelunternehmung im Überblick

Geschäftsführung

Eigentümer ist gleichzeitig Geschäftsführer (Vertretung durch Prokuristen möglich).

Haftung

Keine Haftungsbeschränkung:

Eigentümer haftet unbeschränkt mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen.

Steuern

Gewerbetreibende Einzelunternehmer:

- Gewerbesteuer (höherer Freibetrag für Einzelunternehmer)
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer (in der Regel)

Freiberufliche Einzelunternehmer:

- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer (in der Regel)

Mindestkapital

Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital

Buchführung

Kaufleute sind zur Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung) verpflichtet. Das beinhaltet:

- Gewinnermittlung durch Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
- Inventur

Kleinunternehmer und Freiberufler sind nicht zur Buchführung gemäß HGB verpflichtet (einfache Buchführung). Das beinhaltet:

- Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung

Eintrag ins Handelsregister

Beim Status Kaufmann

Unternehmensbezeichnung

Eingetragen (Kaufmann):

- Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“, „e. K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“.

Beispiel:

Maria Mustermann e. K.

Freiberufler oder Kleingewerbetreibender:

- Vor- und Zunahme, wahlweise ergänzt mit einer Branchenbezeichnung oder einem Fantasiebegriff

Personengesellschaften

Schließen sich mehrere natürliche Personen zusammen (beispielsweise, um von einer größeren Eigenkapitalbasis oder dem gemeinsamen Fachwissen zu profitieren), spricht man von einer Personengesellschaft. Wie das Einzelunternehmen ist auch die Personengesellschaft keine juristische Person. Sämtliche Rechte und Pflichten, die mit der Aktivität des Unternehmens verbunden sind, tragen die Gesellschafter. Wie Einzelunternehmer haften auch Gesellschafter einer Personengesellschaft in der Regel unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ausnahmen sind mitunter Sonderformen der Personengesellschaft wie die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co. KG oder die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR – auch BGB-Gesellschaft genannt) ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Eine GbR entsteht, sobald sich zwei oder mehr natürliche Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (§§ 705ff BGB). Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, und auch ein Gesellschaftsvertrag ist nicht notwendig (wird aber empfohlen). Die Gründung einer GbR erfolgt dadurch oft unbewusst, ist aber auch in einem solchen Fall mit Rechten, Pflichten und Haftungsrisiken verbunden.

Beispiel: Ein Gründerteam, das sich mit der Planung eines künftigen Unternehmens beschäftigt, gründet bereits in Rahmen dieser gemeinsamen Tätigkeit automatische eine GbR. Werden schon in der Planungsphase mit potenziellen Kunden, Geschäftspartnern oder Lieferanten geschäftliche Beziehungen aufgenommen, kann dies auf Verbindlichkeiten hinauslaufen, für die im Zweifelsfall alle an der unbewusst gegründeten GbR beteiligten Gesellschafter gemeinschaftlich haften.

Der auf jeden Fall empfehlenswerte Gesellschaftsvertrag einer GbR sollte Regelungen zur Geschäftsführung, zur Haftungsverteilung, zur Beschlussfassung, zur Gewinn- und Verlustverteilung sowie zur Auseinandersetzung (Aufteilung von gemeinschaftlichem Besitz) enthalten.

Tipp

Die IHK-Hamburg stellt einen Mustervertrag für die GbR online zur Verfügung.

Gesellschafter einer GbR sind immer Freiberufler oder Kleingewerbetreibende. Kaufleuten steht diese Rechtsform nicht offen: Eine GbR, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB), muss ins Handelsregister eingetragen werden und wird dadurch automisch zu einer OHG (siehe unten) – mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Auch wenn eine GbR keine juristische Person darstellt, ist ein Unternehmen mit dieser Rechtsform laut einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 29.01.2001, Az.: II ZR 331/00) in gewissem Umfang rechtsfähig. Soweit eine GbR im Rechtsverkehr mit eigenen Rechten und Pflichten auftritt und Vertragspartner, Schuldner und Gläubiger ist, kann sie auch in Zivilprozessen klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten, die im Namen der GbR entstehen, haften jedoch die Gesellschafter weiterhin solidarisch sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen sowie mit ihren jeweiligen Privatvermögen. Die GbR ist nicht haftungsbeschränkt.

Jeder Gesellschafter einer GbR ist getrennt einkommensteuerpflichtig. Jedoch muss die GbR selbst Gewerbesteuer zahlen, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handelt (§ 2 GewStG). Soweit die GbR Produkte und Leistungen liefert, muss sie gegebenenfalls auch Umsatzsteuer zahlen und kann Vorsteuer geltend machen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Überblick

Geschäftsführung

Gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle beteiligten Gesellschafter.

Zuständigkeiten können im Gesellschaftervertrag geregelt werden.

Haftung

Keine Haftungsbeschränkung:

Gesellschafter haften solidarisch mit ihrem Privat- und Gesellschaftsvermögen

Steuern

Gewerbliche GbR:

- Einkommensteuer (von Gesellschaftern zu leisten)
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer

Nicht-gewerbliche GbR:

- Einkommensteuer (von Gesellschaftern zu leisten)
- Umsatzsteuer

Freiberufler-GbR:

- Einkommensteuer (von Gesellschaftern zu leisten)
- Umsatzsteuer

Mindestkapital

Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital

Buchführung

Keine Buchführungspflicht gemäß HGB (einfache Buchführung):

- Gewinnermittlung durch EÜR

Eintrag ins Handelsregister

Nein

Unternehmensbezeichnung

Vor- und Zunamen aller Gesellschafter und Rechtsformzusatz GbR, wahlweise inklusive Sachbezeichnung, Fantasiebegriff nach den Eigennamen

Bei mehr als zwei Gesellschaftern reicht die Angabe von zwei Eigennamen mit dem Zusatz „& Co.“.

Beispiel:

Maria Mustermann, Max Mustermann & Co. Steuerberater GbR

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist ein Zusammenschuss von zwei oder mehr Unternehmern mit dem Status Kaufmann (§§ 105ff HGB). Freiberufler oder Betreiber eines sogenannten Kleingewerbes, die sich gemeinsam selbstständig machen wollen, schließen sich stattdessen zu einer GbR zusammen.

Unternehmer, die sich zu einer OHG zusammenschließen wollen, benötigen dafür kein Mindestkapital. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, das heißt, er kann auch stillschweigend abgeschlossen werden. Jedenfalls entsteht mit dem Zusammenschluss der Gesellschafter rechtlich zunächst eine GbR, zur OHG wird sie durch den Eintrag ins Handelsregister. Die an der Gründung beteiligten Gesellschafter erhalten spätestens damit den Status Kaufmann.

Tipp

Um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, sollte man den Gesellschaftsvertrag immer in Schriftform abschließen, auch wenn das gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Ein Vertragsmuster finden Unternehmer beispielweise auf der Internetpräsenz der IHK Regensburg.

Wie Einzelunternehmen und GbRs sind auch OHGs nicht haftungsbeschränkt. Für Verbindlichkeiten, die sich aus der Geschäftstätigkeit einer OHG ergeben, haften alle beteiligten Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Als Handelsgewerbe zahlt die OHG Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). Soweit die OHG Produkte und Leistungen liefert, muss sie gegebenenfalls auch Umsatzsteuer zahlen und kann Vorsteuer geltend machen. Der Gewinn wird bei den Gesellschaftern versteuert: Jeder von ihnen zahlt auf seinen Gewinnanteil Einkommensteuer.

Als Kaufleute sind Gesellschafter einer OHG zur Buchführung gemäß HGB verpflichtet.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) im Überblick

Geschäftsführung

Geschäftsführung durch alle beteiligten Gesellschafter. Jeder Gesellschafter ist zur Einzelvertretung berechtigt.

Zuständigkeiten können im Gesellschaftervertrag eingeschränkt und/oder aufgeteilt werden. Auch eine Gesamtvertretung ist möglich.

Haftung

Keine Haftungsbeschränkung:

Gesellschafter haften solidarisch mit Gesellschafts- und Privatvermögen.

Steuern

Steuersubjekt Gesellschafter:

- Einkommensteuer

Steuersubjekt OHG:

- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer

Mindestkapital

Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital

Buchführung

Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung):

- Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Inventur

Eintrag ins Handelsregister

Ja

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform, Rechtsformzusatz „OHG“.

Beispiel:

Apotheke Mustermann OHG

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich um die Rechtsform einer Personengesellschaft, an der sich Personen finanziell beteiligen können, ohne voll haftende Gesellschafter inklusive aller damit einhergehender Rechte und Pflichten zu werden.

Auf der anderen Seite bietet die KG vollhaftenden Gesellschaftern die Möglichkeit, zur Finanzierung Partner einzubinden, ohne diesen ein Mitspracherecht einzuräumen. Die Kommanditgesellschaft kennt somit zwei Arten von Gesellschaftern: Kommanditisten und Komplementäre.

  • Kommanditisten: Hierbei handelt es sich um Gesellschafter, die lediglich finanziell an der KG beteiligt sind. Im Unterschied zu Komplementären haften sie nur in Höhe ihrer Einlage. Gesetzlich ist diese Gruppe von Gesellschaftern von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Kommanditisten stehen jedoch Kontrollrechte zu – etwa beim Jahresabschluss. Ein Kommanditist einer KG muss kein Kaufmann im Sinne des HGB sein. Als Kommanditisten können natürliche Personen oder juristische Personen – beispielsweise eine GmbH – fungieren.
     
  • Komplementäre: Bei ihnen handelt es sich um Gesellschafter, die sowohl zur Geschäftsführung als auch zur Außenvertretung der KG berechtigt sind (sofern solche Rechte nicht vertraglich eingeschränkt wurden). Komplementäre haften für Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Jede KG benötigt mindestens einen Komplementär. Die Position als Komplementär einer KG ist mit dem Kaufmannstatus verbunden.

Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft schreibt der Gesetzgeber kein Mindestkapital vor. Es genügen ein formfreier Gesellschaftsvertrag sowie ein Eintrag im Handelsregister. Wie bei anderen Rechtsformen empfiehlt es sich allerdings, Vertragsregelungen schriftlich festzuhalten. Ein Musterformular dafür findet man beispielsweise auf der Website der IHK Frankfurt am Main.

Als Personengesellschaft unterliegt die KG selbst weder der Einkommens- noch der Körperschaftssteuer. Der Gewinn des Unternehmens wird anteilig bei den Gesellschaftern als Einkommen versteuert. Gewerbesteuer zahlt die KG als Handelsgewerbe jedoch selbst (§ 2 GewStG). Außerdem zahlt eine KG für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Als kaufmännisches Unternehmen ist die KG zur Buchführung gemäß HGB verpflichtet.

Die Kommanditgesellschaft (KG) im Überblick

Geschäftsführung

Jeder voll haftende Gesellschafter (Komplementär) ist allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung der KG berechtigt.

Haftung

Jeder Komplementär haftet unbeschränkt mit seinem Privat- und Gesellschaftsvermögen (Vollhaftung).

Die Haftung der Kommanditisten beschränkt sich auf die Höhe der Kommanditeinlagen.

Steuern

Steuersubjekt KG:

- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer

Steuersubjekt Gesellschafter:

- Einkommensteuer für Gewinnanteile

Mindestkapital

Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital

Buchführung

Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung):

- Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
- Inventur

Eintrag ins Handelsregister

Ja

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „KG“.

Beispiel:

Mustermann KG

GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich eine spezielle Form der Kommanditgesellschaft. Statt einer natürlichen Person fungiert bei dieser Rechtsform eine Kapitalgesellschaft und somit eine juristische Person als Komplementär: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). So ergibt sich als Rechtsform eine Personengesellschaft, bei der trotzdem niemand mit seinem gesamten Vermögen haftet. Eine GmbH & Co. KG muss daher als solche gekennzeichnet werden, um Geschäftspartner auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen.

In der Praxis fungieren die Gesellschafter der GmbH oft zugleich auch als Kommanditisten der KG. Im Extremfall kann sogar eine einzelne Person als Kommanditist und Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH eine GmbH & Co. KG gründen. Die GmbH & Co. KG lässt zudem auch ungewöhnliche Gesellschaftsstrukturen zu, etwa die sogenannte Einheits-GmbH und Co. KG, bei der nicht nur die GmbH als Komplementär fungiert, sondern der Kommanditist auch seinerseits Alleingesellschafter der GmbH ist.

Als Vorteile der GmbH & Co. KG gelten – neben der Haftungsbeschränkung – ihre Flexibilität bei Umstrukturierungen und Besitzerwechseln, die anders als bei einer GmbH nicht notariell beurkundet werden müssen, sowie steuerliche Vorteile in solchen Fällen. Zum Beispiel lassen sich Kommanditisten-Anteile beim Kauf steuermindernd abschreiben. Nachteile sind hingegen der höhere Verwaltungsaufwand durch den Betrieb von zwei Gesellschaftsformen sowie ein relativ hoher Beratungsbedarf aufgrund der Komplexität der Unternehmensstruktur. Außerdem gelten für die GmbH & Co. KG die strengeren Publizitätspflichten einer Kapitalgesellschaft (§ 264a HGB).

Um eine GmbH & Co. KG zu gründen, ist ein KG-Gesellschaftsvertrag vonnöten. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform nicht, aber empfehlenswert. Die GmbH & Co. KG wird wie jede andere KG ins Handelsregister eingetragen. Ein Mindestkapital für die KG ist nicht erforderlich (wohl allerdings für die GmbH).

Hinweis

Möchte eine GmbH & Co. KG einen Kredit in Anspruch nehmen, verlangen Banken je nach Sachlage oft, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dafür persönlich haftet.

Eine Variante der GmbH & Co. KG ist die UG & Co. KG. Hier fungiert die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, eine Sonderform der GmbH (siehe unten), als Komplementär der Kommanditgesellschaft.

Die GmbH & Co. KG ist zur Buchführung gemäß HGB verpflichtet. Dabei muss sowohl für die GmbH als auch für KG ein separater Jahresabschluss erstellt werden. Die GmbH orientiert sich dabei an den Vorgaben für Kapitalgesellschaften, die KG an denen für Personengesellschaften.

Als kaufmännisches Unternehmen ist die GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig. Außerdem zahlt eine GmbH & Co. KG für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen. Natürliche Personen entrichten für Gewinnanteile Einkommensteuer. Für Gewinnanteile der Komplementär-GmbH wird Körperschaftssteuer abgeführt.

Die GmbH & Co. KG im Überblick

Geschäftsführung

Die GmbH & Co. KG wird nach außen durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertreten

Haftung

Die Komplementär-GmbH haftet beschränkt in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens.

Die Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer Kommanditeinlagen.

Steuern

Steuersubjekt GmbH & Co. KG:

- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer

Steuersubjekt Gesellschafter:

- Einkommensteuer für Gewinnanteile

Steuersubjekt Komplementär-GmbH:

- Körperschaftssteuer für Gewinnanteile
- ggf. Gewerbesteuer

Mindestkapital

Die Komplementär-GmbH benötigt ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (die Hälfte der Bareinlagen muss sofort eingezahlt werden)

Für die Gründung der KG schreibt der Gesetzgeber kein Mindestkapital vor.

Buchführun
 

Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung):

- Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung)
- Inventur

Eintrag ins Handelsregister

Ja

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“.

Beispiel:

Mustermann Hochbau GmbH & Co. KG

Partnerschaftsgesellschaft

Bei der Partnergesellschaft handelt es sich um eine Rechtsform, die ausschließlich Angehörigen der freien Berufe (Freiberufler) gemäß Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) offensteht. Dazu zählen die im Einkommensteuergesetz genannten „Katalogberufe“ (§ 18 EstG) sowie „katalogähnliche“ Berufe:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten,
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren,
  • Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen,
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer

und viele weitere. In § 1 Abs. 2 PartGG heißt es dazu: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

Auch berufsständische Ordnungen enthalten teils Bestimmungen für den Zusammenschluss zu Partnerschaften. So dürfen Rechtsanwälte sich gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung etwa mit Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern in einer Partnergesellschaft zusammenschließen, nicht aber mit Hebammen oder Lotsen (§ 59a BRAO).

Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erfordert kein Mindestkapital. Es muss jedoch ein schriftlicher Vertrag abgefasst werden, der den Namen und Sitz der Partnerschaft, die Namen der Gesellschafter sowie deren Berufsbezeichnung, den Wohnsitz der Gesellschafter sowie den Gegenstand der Partnerschaft (in der Regel die gemeinschaftliche Berufsausübung) enthält (§ 3 PartGG). Die Anmeldung einer Partnergesellschaft erfolgt über einen Notar beim elektronischen Partnerschaftsregister (§ 4 PartGG).

Tipp

Einen Mustervertrag für die Partnergesellschaft finden Freiberufler beispielsweise auf der Website der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt.

Prinzipiell haften Partner für Verbindlichkeiten der Partnergesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Eine Ausnahme stellen Verbindlichkeiten dar, die sich aus Aufträgen ergeben, mit denen sich nachweislich nur einer der Partner befasst hat. Als Auftrag gelten beispielsweise Beratungsaufträge, Mandate oder Behandlungsverträge. In diesem Fall übernimmt der betreffende Partner die Verantwortung (§ 8 PartGG).

Ist die Haftung des Freiberuflers per Berufsgesetz beschränkt, muss eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden (siehe PartG mbB unten). Die Beweislast, dass die Haftung beschränkt ist oder Aufträge in die Verantwortung eines bestimmten Partners fallen, liegt jeweils bei der Partnergesellschaft.

Eine Partnergesellschaft muss keine Gewerbesteuer entrichten. Aber sie zahlt für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz bei entsprechenden Tätigkeiten Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen. Gewinnanteile werden als Einkommen der Partner versteuert.

Als Zusammenschluss von Freiberuflern unterliegt die Partnergesellschaft nicht der Buchführungspflicht gemäß HGB. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel durch eine Einnahmenüberschussrechnung.

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) im Überblick

Geschäftsführung

Alle Partner fungieren als Geschäftsführer

Haftung

Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschaft und darüber hinaus die Partner gemeinschaftlich. Für berufliche Fehler haftet nur der jeweilige Partner, sofern er nachweislich allein für den Schaden verantwortlich ist.

Steuern

Steuersubjekt Partner:

- Einkommensteuer für Gewinnanteile

Steuersubjekt PartG:

- ggf. Umsatzsteuer

Mindestkapitaleinlage

Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital

Buchführung

Keine Buchführungspflicht gemäß HGB (einfache Buchführung):

- Gewinnermittlung durch EÜR

Eintrag ins Handelsregister

Nein

Unternehmensbezeichnung

Nachname mindestens eines Partners sowie der Zusatz „& Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partnergesellschaft“.

Beispiel:

Rechtsanwälte Mustermann & Partner

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) handelt es sich um eine Variante der PartG, die die persönliche Haftung der Partner für berufliche Fehler ausschließt. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die für die gesamte Partnergesellschaft gilt. Alle Partner, die ausschließlich für die Partnergesellschaft arbeiten, sind über die Berufshaftpflichtversicherung PartG mbB mitversichert. Separate Versicherungen werden also nicht benötigt.

Hinweis

Die Haftungsbeschränkung der PartG mbB gilt nur für Schäden, die auf berufliche Fehler zurückzuführen sind. Für wirtschaftliche Risiken, die sich aus Kredit-, Miet-, Leasing oder Arbeitsverträgen ergeben, haften die Gesellschaft und darüber hinaus die Partner gemeinschaftlich mit ihren Privatvermögen.

Die Haftung der Part mbB für berufliche Fehler beschränkt sich auf die Höhe der Versicherungssumme. Diese wiederum wird vom jeweiligen Berufsrecht vorgeschrieben.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) im Überblick

Geschäftsführung

Alle Partner fungieren als Geschäftsführer

Haftung

Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschaft und darüber hinaus die Partner gemeinschaftlich.

Steuern

Steuersubjekt Partner:

- Einkommensteuer für Gewinnanteile

Steuersubjekt PartG:

- Umsatzsteuer

Mindestkapital

Kein gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital

Buchführung

Keine Buchführungspflicht gemäß HGB (einfache Buchführung):

- Gewinnermittlung durch EÜR

Eintrag ins Handelsregister

Nein

Unternehmensbezeichnung

Nachname mindestens eines Partners sowie der Zusatz „& Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partnergesellschaft“. Zudem muss die Haftungsbeschränkung durch den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung oder „mbB“ ausgewiesen werden.

Beispiel:

Rechtsanwälte Mustermann & Partner mbB

Kapitalgesellschaften

Anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaften zeichnen sich Kapitalgesellschaften durch eine eigene Rechtsperson aus. Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind damit voneinander unabhängige Rechtssubjekte. Das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen eines Gesellschafters sind klar voneinander getrennt. Kapitalgesellschaften müssen neben Gewerbesteuer und Umsatzsteuer auch Körperschaftssteuer abführen.

Als juristische Personen treten Kapitalgesellschaften im Geschäftsverkehr selbst als Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) auf, schließen Verträge ab, entrichten Steuern und können Schuldner oder Gläubiger sein sowie bei Gericht als Kläger oder Beklagter auftreten.

Gegenüber Einzelunternehmungen und Personengesellschaften zeichnen sich Kapitalgesellschaften dadurch aus, dass ihre Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Ein Unternehmer, der sich für eine zu den Kapitalgesellschaften zählende Rechtsform entscheidet, begrenzt somit sein persönliches unternehmerisches Risiko. Im Gegenzug dazu sind die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an eine Begrenzung der Ausschüttungen gebunden. Diese sogenannte Ausschüttungssperre dient dem Erhalt des haftenden Kapitals einer Kapitalgesellschaft.

Hinweis

Eine Kapitalgesellschaft wird erst mit dem Eintrag ins Handelsregister zu einer juristischen Person und haftet auch erst von diesem Zeitpunkt an. Für Verbindlichkeiten, die während der Gründungsphase entstehen, haften die Gesellschafter privat und unbeschränkt. Vorsicht geboten ist daher bei allen Personenvereinigungen mit dem Kürzel i.G. (in Gründung) – z. B. GmbH i.G. oder UG i.G.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die klassische Kapitalgesellschaft, deren Ursprünge bis ins 15. Jahrhundert zurückreichen. Bei ihr sind die Einlagen der Gesellschafter an Wertpapiere (Aktien) gekoppelt. Gesellschafter, die mit ihrer Einlage am Aktienkapital einer AG beteiligt sind, werden Aktionäre genannt. Die Rechtsgrundlage dazu bildet das Aktiengesetz (AktG).

Aktien werden an Börsen handelbar und lassen sich daher formlos übertragen. Zudem sind mit dem Besitz von Aktien keine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft verbunden. Da Unternehmensanteile in Form von Aktien einem großen Publikum über den allgemeinen Kapitalmarkt zur Verfügung stehen, ermöglicht die Rechtsform AG einen leichten Zugang zu Eigenkapital. Viele Großunternehmen mit entsprechendem Kapitalbedarf werden daher als Aktiengesellschaften geführt.

Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG) und kann in Bar- oder Sacheinlagen aufgebracht werden. Der Gesellschaftsvertrag einer AG wird Satzung genannt und muss notariell beurkundet werden. Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist dabei nicht vorgeschrieben: Auch die Gründung einer Ein-Mann-AG ist möglich.

Die Zerlegung des Grundkapitals in Aktien wird in der Satzung festgelegt. Möglich ist eine Zerlegung in Nennwertaktien oder Stückaktien. Nennwertaktien haben, wie der Name sagt, einen Nennwert, während Stückaktien (die es hierzulande erst seit der Euro-Einführung gibt) für Anteile am Grundkapital stehen.

Unabhängig von der Anzahl der Gründer schreibt der Gesetzgeber folgende Organe für eine AG vor.

  • Vorstand: Der Vorstand einer AG kann je nach Satzung aus einer beliebigen Anzahl an Personen bestehen. Sie müssen selbst nicht Aktionäre der AG sein. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der AG verantwortlich.
  • Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen und dient der Bestellung, Abberufung und Überwachung des Vorstands. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • Hauptversammlung: Die Hauptversammlung dient den Aktionären als Organ, ihre Rechte gegenüber der AG auszuüben.

Die Gründung einer AG erfolgt in sieben Schritten und ist deutlich aufwendiger als bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft.

  1. Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer und Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung) unter notarieller Aufsicht
  2. Bestellung des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Vollgeschäftsjahr
  3. Bestellung des Vorstands
  4. Erstellung des Gründungsberichts durch die Gründer
  5. Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat
  6. Anmeldung der AG zur Eintragung ins Handelsregister durch alle Gründer, den Vorstand sowie den Aufsichtsrat
  7. Eintrag ins Handelsregister (erst damit erwirbt die AG den Status als Rechtsperson)

Prinzipiell kann die AG (wie andere Gesellschaftsformen auch) jedem gesetzlich zulässigen Zweck dienen, sie gilt jedoch per Gesetz in jedem Fall als Handelsgesellschaft. Aktionäre müssen dagegen keine Kaufleute im Sinne des HGB sein. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen der AG beschränkt. Jeder Aktionär haftet somit nur in Höhe seines Anteils am Aktienkapital. Mitglieder des Vorstandes haften nur dann persönlich, wenn sie die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93 Abs. 1 AktG) verletzen.

Für die Geschäfte der AG fallen Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer an. Außerdem zahlt eine AG für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen. Für Beschäftigte muss Lohnsteuer entrichtet werden. Werden Gewinne (Dividenden) an die Aktionäre ausgeschüttet, ist die AG verpflichtet, Kapitalertragssteuer einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen.

Als Kaufmann gemäß HGB ist die AG zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

Die Aktiengesellschaft (AG) im Überblick

Geschäftsführung

Geschäftsführung durch Vorstand

Haftung

Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt

Steuern

Steuersubjekt AG:

- Körperschaftssteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer

Steuersubjekt Aktionär:

- Kapitalertragssteuer

Mindestkapital

Gesetzliches Mindestkapital: 50.000 Euro

Buchführung

Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung):

- Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung)
- Inventur

Eintrag ins Handelsregister

Ja

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „AG“.

Beispiel:

Mustermann Tiefbau AG

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die mit Abstand häufigste Kapitalgesellschaft in Deutschland. Sie kann als Zusammenschuss mehrerer Gesellschafter oder auch als Ein-Mann-GmbH gegründet werden. Die Rechtsgrundlage bildet das GmbH-Gesetz (GmbHG): Es schreibt einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag, einen Eintrag ins Handelsregister sowie ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vor.

Als Einlagen können Gesellschafter sowohl Geld als auch Sachmittel (z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien) einbringen. Dabei müssen die Bareinlagen mindestens zur Hälfte zum Zeitpunkt des Handelsregistereintrags aufgebracht werden, die Sacheinlagen vollständig. Der ausstehende Einlagenanteil wird als Forderung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern behandelt und spätestens bei der Insolvenz fällig. Jeder Gesellschafter erhält Geschäftsanteile in Höhe seines Einlagenanteils.

Die Ausführung geschäftlicher Aufgaben erfolgt durch einen oder mehrere bei der GmbH angestellte Geschäftsführer. Als Geschäftsführer einer GmbH kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden.

Die Haftung einer GmbH für Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen (mindestens 25.000 Euro). Gesellschafter können nur in Ausnahmefällen persönlich in Haftung genommen werden, z. B. bei Verstößen gegen die Regelungen, die das GmbH-Gesetz für das Stammkapital vorschreibt. Geschäftsführer haften lediglich dann für Schäden, die im Rahmen der von ihnen geführten Gesellschaft entstehen, wenn sie die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ (§ 43 GmbHG, § 347 HGB) vorsätzlich oder fahrlässig verletzen – z. B. bei Insolvenzverschleppung.

Die GmbH zahlt Körperschaftssteuer und als Handelsgewerbe auch Gewerbesteuer. Außerdem zahlt eine GmbH für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen. Für Gewinnausschüttungen müssen Anteilseigner Kapitalertragssteuer abführen.

Als Kapitalgesellschaft unterliegt eine GmbH der Buchführungspflicht gemäß HGB.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Überblick

Geschäftsführung

Durch einen oder mehrere bestellte Geschäftsführer.

Haftung

Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Steuern

Steuersubjekt GmbH:

- Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer

Steuersubjekt Anteilseigener:

- Kapitalertragssteuer

Mindestkapital

Die Mindestkapitaleinlage beträgt 25.000 Euro (die Hälfte der Bareinlage muss bei Gründung sofort eingezahlt werden).

Buchführung

Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung):

- Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Inventur

Eintrag ins Handelsregister

Ja

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „GmbH“.

Beispiel:

Max Mustermann Messapparate GmbH

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz (UG), handelt es sich um eine Variante der GmbH. Auch die UG unterliegt somit dem GmbH-Gesetz, das für diesen Zweck besondere Angaben enthält (§ 5a GmbHG). Mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapital von lediglich 1 Euro pro Gesellschafter richtet sich diese Rechtsform speziell an Gründer, die ein kleines gewerbliches Unternehmen ohne oder mit nur geringem Eigenkapital gründen möchten. Allerdings muss das Stammkapital anders als bei der normalen GmbH hier komplett und in bar eingezahlt werden.

Zudem muss die Unternehmergesellschaft so lange ein Viertel ihrer Jahresüberschüsse (abzüglich Verlustvortrag) als „gesetzliche Rücklage“ (§ 150 AktG) ansparen, bis die Mindestkapitalausstattung einer normalen GmbH erreicht ist.

Die Gründung einer UG setzt einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag voraus. Alternativ bietet sich das sogenannte Musterprotokoll an, das der Gesetzgeber als Anlage des GmbH-Gesetzes zur Verfügung stellt. Allerdings enthält dieses Dokument nur wenige grundlegende Angaben und darf nicht verändert oder ergänzt werden. In beiden Fällen müssen die Gründer das Dokument von einem Notar beurkunden und zum Eintrag im elektronischen Handelsregister vorlegen lassen.

Die UG ist haftungsbeschränkt. Das heißt, als Haftungsmasse steht Gläubigern das Gesellschaftsvermögen der UG zur Verfügung. Mit ihrem Privatvermögen haften die Gesellschafter wie bei der GmbH nur in Ausnahmefällen.

Anders als bei der GmbH wird die Haftungsmasse der UG erst im Laufe der Unternehmensentwicklung aufgebaut. Das GmbH-Gesetz schreibt eine „gesetzliche Rücklagenbildung“ (§ 150 AktG) vor, bei der 25 Prozent des Gewinns einbehalten werden muss, bis das minimale Eigenkapital einer GmbH von 25.000 Euro angespart ist. Von diesem Zeitpunkt an steht es der UG auch frei, in eine GmbH umzufirmieren.

Als Kapitalgesellschaft entrichtet die UG Körperschaftssteuer und als Handelsgewerbe auch Gewerbesteuer. Für Gewinnausschüttungen führen Anteilseigner Kapitalertragssteuer ab. Außerdem zahlt eine UG für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Eine UG gilt gemäß HGB als Kaufmann und ist entsprechend zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

Fakt

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geht auf das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 zurück. Ziel der Reform war es unter anderem, deutschen Unternehmern eine zur englischen Limited Company (Ltd.) vergleichbare Rechtsform zur Verfügung zu stellen. Rechtlich unterliegt die UG dem entsprechend angepassten GmbH-Gesetz.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Überblick

Geschäftsführung

Durch einen oder mehrere bestellte Geschäftsführer.

Haftung

Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Steuern

Steuersubjekt UG:

- Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer

Steuersubjekt Anteilseigener:

- Kapitalertragssteuer

Mindestkapital

Gesetzliches Mindestkapital: 1 Euro

Pflicht zur Rücklagenbildung bis 25.000 Euro Mindestkapital

Buchführung

Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung):

- Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung)
- Inventur

Eintrag ins Handelsregister

Ja

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“.

Beispiel:

Mustermann IT-Systeme UG (haftungsbeschränkt)

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der das Grundkapital wie bei der Aktiengesellschaft durch Wertpapiere repräsentiert wird. Wie die KG muss auch die KGaA mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter aufweisen – den Komplementär. Die übrigen Gesellschafter sind als Kommanditaktionäre am Grundkapital der KGaA beteiligt. Handelt es sich bei dem Komplementär der KGaA nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, spricht man je nach Rechtsform von einer GmbH & Co. KGaA oder AG & Co. KGaA.

Rechtlich ist die KGaA im Aktiengesetz geregelt. Es gelten somit weitgehend dieselben Regelungen wie für Aktiengesellschaften. Gesetzlich vorgeschrieben sind ein Mindestkapital von 50.000 Euro sowie eine notariell beurkundete Satzung. Die Haftungsbeschränkung der Kommanditaktionäre auf das Gesellschaftskapital tritt mit dem Eintrag der Gesellschaft ins Handelsregister in Kraft. Der Komplementär einer KGaA wird gemäß den Vorgaben zur Kommanditgesellschaft laut §§ 161–177a HGB behandelt.

Die KGaA trägt Merkmale einer Personengesellschaft, wird rechtlich jedoch den Kapitalgesellschaften zugeordnet. Es handelt sich somit auch um eine juristische Person. Jede KGaA ist gemäß HGB Kaufmann und gilt als Handelsgewerbe.

Die Leitung der KGaA kommt den persönlich haftenden Komplementären zu. Sie übernehmen damit die Funktion des Vorstands einer AG. Die Kommanditaktionäre nehmen ebenso wie bei der AG über die Organe Hauptversammlung und Aufsichtsrat Einfluss auf das Unternehmen.

Die KGaA führt Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer ab. Der Komplementär einer KGaA wird wie ein Gesellschafter einer Personengesellschaft besteuert. Für Gewinnanteile aus dem Gewerbebetrieb ist Einkommensteuer zu entrichten. Bei Gewinnausschüttungen an die Kommanditaktionäre fällt Kapitalertragsteuer an. Außerdem zahlt eine KGaA für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Die Aktiengesellschaft (KGaA) im Überblick

Geschäftsführung

Geschäftsführung durch Komplementäre

Haftung

Komplementäre haften gemeinschaftlich unbeschränkt mit ihrem Privat- und Gesellschaftsvermögen.

Die Haftung der Kommanditaktionäre beschränkt sich auf ihre Anteile am Gesellschaftsvermögen.

Steuern

Steuersubjekt KGaA:

- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer

Steuersubjekt Komplementär:

- Einkommensteuer

Steuersubjekt Aktionär:

- Kapitalertragssteuer

Mindestkapital

Gesetzliches Mindestkapital: 50.000 Euro

Buchführung

Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung):

- Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
- Inventur

Eintrag ins Handelsregister

Ja

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „KGaA“.

Mustermann und Söhne Tiefbau KGaA

Limited Company

In den Jahren 2003 und 2004 hat der Europäische Gerichtshof durch mehrere Entscheidungen klargestellt, dass Rechtsformen, die in einem EU-Mitgliedstaat gegründet wurden, im Namen der Niederlassungsfreiheit auch in allen anderen Mitgliedstaaten rechtsfähig sind. Sie gilt auch für die britische Limited Company (Ltd. – genau genommen ihre spezielle Form „Private company limited by shares“), allerdings womöglich nur bis zum Brexit – also dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Die Ltd. gilt in Deutschland als britisches Pendant zur GmbH, weist im Detail jedoch auch Unterschiede auf.

Hinweis

Ob die Limited auch künftig zu den in Deutschland anerkannten Rechtsformen zählt, entscheidet der Ausgang des Brexit-Verfahrens. Aufgrund der unklaren Rechtslage sollten deutsche Unternehmer bis auf weiteres von der Gründung einer Limited absehen. Inzwischen bietet auch die deutsche UG (haftungsbeschränkt) die typischen Vorteile der Ltd.

Bei der Limited Company handelt es sich um eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, deren Anteile nicht an der Börse gehandelt werden. Für die Gründung einer Limited mit satzungsmäßigem Sitz in Großbritannien ist kein Mindestkapital vorgeschrieben, und der Gesellschaftsvertrag ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig. Niederlassungen in anderen EU-Staaten werden als Zweigniederlassungen betrachtet. Für Szenarien, bei denen der Satzungssitz der Limited nach Deutschland verlegt wird, fehlen europäische Regelungen.

Die Rechtsform untersteht dem britischen Recht, selbst wenn sich der Verwaltungssitz in einem anderen Land befindet. Zudem ist ein Büro („Registered Office“) im Vereinigten Königreich zu unterhalten, in dem die wesentlichen Dokumente für die Buchhaltung aufbewahrt werden und an das Klagen zugestellt werden können.

Hinweis

Unterlagen, die im Registered Office aufbewahrt werden, müssen unter Umständen für Einsichten von Anteilseignern oder der Öffentlichkeit bereitgehalten werden. Eine bloße Briefkastenadresse reicht also nicht aus.

Auch die Buchführung einer Limited erfolgt nach englischem Recht. Als grundlegender Standard gilt UK-GAAP (Generally Accepted Accounting Practice in the UK). Kleinere Unternehmen können Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Tipp

Eine Limited Company, die in Deutschland tätig ist, unterliegt derselben Besteuerung wie eine im Inland gegründete Kapitalgesellschaft. Gewinne, die in Großbritannien erwirtschaftet werden, werden dort nach britischem Recht besteuert.

In einer Limited werden folgende Organe bestellt:

  • Director: Eine natürliche Person, die von den Gesellschaftern der Limited zum Geschäftsführer bestellt wird.
  • Company Secretary: Ein Verwalter, der formelle Aufgaben sowie die Kommunikation mit den Behörden übernimmt.
  • Auditor: Ein Wirtschaftsprüfer, der bei größeren Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab einer Million Pfund oder einer Bilanzsumme ab 1,4 Millionen Pfund bestellt wird.

Wie bei der deutschen GmbH ist die Haftung auch bei der britischen Limited auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Jeder Gesellschafter haftet also ausschließlich mit den eigenen Einlagen in Höhe der übernommenen Anteile. In Deutschland zahlt eine Limited Company als Kapitalgesellschaft Körperschaftssteuer und als Handelsgewerbe auch Gewerbesteuer. Außerdem entrichtet eine Limited Company für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Eine Steuererklärung gegenüber dem britischen Finanzamt (HM Revenue and Customs) müssen Unternehmer nur dann abgeben, wenn die Geschäfte der Gesellschaft Transaktionen umfassen, die von Großbritannien aus getätigt werden. Erwirtschaftet eine Limited mit deutscher Zweigstelle in beiden Ländern Gewinne, kommt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Großbritannien zum Tragen.

Die Private Limited Company (Ltd.) im Überblick

Geschäftsführung

Durch Geschäftsführer (Director)

Haftung

Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Steuern

Zweigstelle in Deutschland:

- Körperschaftssteuer

- Gewerbesteuer

- Umsatzsteuer

Gewinne, die die Limited in Großbritannien erwirtschaftet, müssen nach britischem Recht versteuert werden.

Mindestkapitaleinlage

Gesetzliches Mindestkapital: 1 englisches Pfund

Buchführung

Nach britischem Recht gemäß UK-GAAP

Eintrag ins Handelsregister

Eintrag in das englische Handelsregister (Companies House)

Zweigstellen in Deutschland müssen ins deutsche Handelsregister eingetragen werden.

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „Ltd.“.

Beispiel:

Mustermann Ltd.

Europäische Gesellschaft

Seit dem 08.10.2004 steht den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit der „Europäischen Gesellschaft“ (Societas Europaea, SE) eine gemeinsame, weitgehend einheitliche Rechtsform für Unternehmen zur Verfügung. Das Grundkapital der SE besteht aus Aktien – in Deutschland hat sich daher im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Europa-AG durchgesetzt.

Die Rechtsgrundlage der SE bilden eine Verordnung und eine Richtlinie der Europäischen Union:

  • Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
  • Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte mit dem „Gesetz zur Einführung der europäischen Gesellschaft“ (SEEG) vom 22.12.2004 sowie mit dem „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SESIEG) vom 07. 12. 2007.

Diese Rechtsform ermöglicht Unternehmen, im gesamten europäischen Wirtschaftsraum als einheitliche Rechtsperson aufzutreten, ohne dass sie Zweigstellen oder Tochtergesellschaften in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterhalten müssen. Die SE richtet sich damit in erster Linie an Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind. Der Sitz und die Hauptverwaltung seiner SE müssen sich innerhalb des Europäischen Wirtschafstraums befinden, lassen sich aber leicht in einen anderen EWR-Staat verlegen (etwa aus wirtschaftlichen Gründen).

Dualistisch oder monistisch

Anders als im deutschen Aktiengesetz (AktG) vorgesehen kann die Führung einer SE nicht nur dualistisch aus Vorstand und Aufsichtsrat zusammengesetzt sein, sondern darf auch monistisch allein aus einem Verwaltungsrat bestehen. Im zweiten Fall führen Direktoren die laufenden Geschäfte. Sie können, müssen aber nicht dem Verwaltungsrat angehören.

Ziel ist es, Kapitalgesellschaften im EWR eine Alternative zu Zweigstellen oder Tochtergesellschaften in mehreren Staaten des Wirtschaftsraums zu bieten. Entsprechend kann die SE ausschließlich von juristischen Personen gegründet werden (durch Fusion bzw. Umwandlung oder als Tochter). Die EU-Verordnung nennt dabei folgende Möglichkeiten:

  • Zusammenschluss nationaler Aktiengesellschaften zur SE: Möchten sich zwei oder mehr nationale AGs zu einer SE zusammenschließen, müssen mindestens zwei der Gründungsgesellschaften dem Recht unterschiedlicher Mitgliedsstaaten unterliegen.
     
  • Gründung einer Holding-SE durch nationale AGs oder GmbHs: Möchten sich zwei oder mehr nationale AGs oder GmbHs zu einer Holding-SE zusammenschließen, müssen mindestens zwei der Gründungsgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweistelle in einem anderen EU-Mitgliedsstaat unterhalten.
     
  • Gründung einer Tochtergesellschaft durch nationale AGs oder GmbHs: Möchten zwei oder mehr nationale AGs oder GmbHs eine Tochtergesellschaft mit der Rechtsform SE gründen, müssen mindestens zwei der Gründungsgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigstelle in einem anderen EU-Mitgliedsstaat unterhalten.

Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft zur SE: Eine nationale AG, die eine Umwandung zur SE anstrebt, muss mindestens zwei Jahre eine dem Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaats unterliegende Tochtergesellschaft unterhalten.

  • Gründung einer Tochter-SE durch eine SE: Prinzipiell kann jede SE eine Tochter-SEs gründen.

Für die Gründung einer SE müssen die beteiligten Gründungsgesellschaften ein Mindestkapital von 120.000 Euro in Bar oder Sacheinlagen aufbringen. Die Haftung der SE ist auf das Aktienkapital beschränkt. Für Verbindlichkeiten der SE haftet wie bei einer normalen AG jeder Aktionär mit dem Nennwert des von ihm gezeichneten Kapitals.

Die Buchführungs- und Publizitätspflichten einer SE entsprechen denen einer AG nach den rechtlichen Vorgaben des EU-Mitgliedsstaats, in dem sich der Sitz der SE befindet.

Die Besteuerung der SE erfolgt unbeschränkt im Land ihres Sitzes. Für Niederlassungen oder Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten die jeweiligen Doppelbesteuerungabkommen: In jedem Land, in dem eine SE Betriebsstätten unterhält, muss sie eine separate Gewinnermittlung vorlegen und entsprechende Steuern zahlen. Gewinnausschüttungen an Aktionäre (Dividenden) werden ebenfalls nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen besteuert.

Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) im Überblick

Geschäftsführung

Je nach Leitungsstruktur Vorstand/Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat.

Haftung

Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Steuern

Unbeschränkte Besteuerung im Sitzstaat.

Beschränkte Besteuerung für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit.

Es gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen der betreffenden EU-Mitgliedstaaten.

Mindestkapital

Gesetzliches Mindestkapital: 120.000 Euro

Buchführung

Buchführungspflicht gemäß den Richtlinien des Sitzstaats.

Eintrag ins Handelsregister

Der Handelsregistereintrag erfolgt in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem die SE ihren Sitz hat.

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „SE“.

Beispiel:

IONOS Internet SE

Sonstige Rechtsformen

Zu den Rechtsformen, die sich weder den Personen- noch den Kapitalgesellschaften zuordnen lassen, gehören die Eingetragene Genossenschaft (eG) und der Eingetragene Verein (e.V.). Beiden ist gemein, dass sie nicht in erster Linie der Gewinnerzielung dienen.

Eingetragene Genossenschaft

Bei der eingetragenen Genossenschaft (eG) handelt es sich um einen Rechtsform, deren Gründung sowohl natürlichen als auch juristischen Personen offensteht. Voraussetzung ist, dass sich mindestens drei Gründungsmitglieder durch das Unterzeichnen einer Satzung zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenschließen. Rechtsgrundlage ist das „Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ (Genossenschaftsgesetz – GenG).

Die eG ist gemäß § 17 GenG eine juristische Person, die Geschäftspartnern gegenüber als Kaufmann auftritt. Sie verfügt über Einlagen, die ihre Mitglieder einbringen. Die Satzung der Genossenschaft legt die Höhe der Genossenschaftsanteile fest, die von den Mitgliedern einzuzahlen sind, sie gibt außerdem an, ob Sacheinlagen zulässig sind, und definiert Regelungen zur Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder. Eine notarielle Beurteilung der Satzung ist nicht vorgeschrieben. Eine Prüfung erfolgt durch den regionalen Genossenschaftsverband. Darüber hinaus ist jede Genossenschaft verpflichtet, einem Prüfverband anzugehören.

Rechtsfähigkeit erhält die eG mit dem Eintrag ins Genossenschaftsregister. Die Haftung der eG beschränkt sich auf das Genossenschaftsvermögen. Persönlich haften Genossen einer eG nur im Rahmen der im GenG vorgesehenen Nachschusspflicht.

Hinweis

Soweit die Nachschusspflicht in der Satzung nicht ausschlossen oder eingeschränkt wurde, sind Genossen verpflichtet, bei einer Insolvenz der Genossenschaft Nachschuss zur Insolvenzmasse zu leisten.

Laut GenG arbeitet eine eG mit folgenden Organen:

  • Vorstand: Der Vorstand dient der Geschäftsführung und Außenvertretung der Genossenschaft.
  • Aufsichtsrat: Hat die Genossenschaft mindestens 21 Mitglieder, müssen die Aktivitäten des Vorstands von einem Aufsichtsrat überwacht werden.
  • Generalversammlung: In die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses

Als Kaufmann gemäß HGB ist jede eingetragene Genossenschaft zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Darüber hinaus schreibt das GenG die Anfertigung eines Jahresabschlusses sowie einen Lagebericht vor. Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft unterliegen zudem regelmäßigen Kontrollen des Prüfverbands.

Auf Gewinne führt die eingetragene Genossenschaft in der Regel Körperschaftssteuer ab. Dabei können Rückvergütungen an die Mitglieder, die aus Geschäften mit ihnen stammen, als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Wohnungsbaugenossenschaften, die Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten, sowie bestimmte land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften zahlen keine Körperschaftssteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG).

Ausgezahlte Gewinnanteile aus Anteilen an eGs gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, das heißt, für sie fällt die Abgeltungssteuer beziehungsweise Einkommensteuer bei den Mitgliedern an. Daneben sind eingetragene Genossenschaften grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig.

Außerdem zahlt die eG für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Die Eingetragene Genossenschaft (eG) im Überblick

Geschäftsführung

Geschäftsführung durch Vorstand

Haftung

Haftung auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt

Nachschusspflicht durch Mitglieder möglich

Steuern

Steuersubjekt Genossenschaft:

- ggf. Körperschaftssteuer

- Gewerbesteuer

- Umsatzsteuer

Steuersubjekt Mitglieder:

- Einkommensteuer

Mindestkapital

Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital

Buchführung

Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung):

- Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)

- Inventur

Eintrag ins Handelsregister

Nein, stattdessen Eintrag ins Genossenschaftsregister

Unternehmensbezeichnung

Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „eG“.

Beispiel:

Spar- und Bauverein Musterhausen eG

Eingetragener Verein

Ein Verein wird in Deutschland als freiwilliger Zusammenschluss mit körperschaftlicher Verfassung definiert, der unabhängig vom Wechsel der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Grundsätzlich ist die Bildung eines Vereins frei (§ 1 VereinsG). Vereinsmitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit (z. B. eine GbR) sein.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet je nach Vereinszweck zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Vereinen („Ideal-Vereinen“ – §§ 21, 22 BGB). Ein nicht-wirtschaftlicher Verein wird durch seine Eintragung ins Vereinsregister beim örtlichen Amtsgericht rechtsfähig. Für wirtschaftliche Vereine gibt es keine bundeseinheitliche Regelung dieser Art. Ihnen muss nach Landesrecht die Rechtsfähigkeit verliehen werden. Nicht rechtsfähige Vereine werden vom Gesetz wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts behandelt (§ 54 BGB).

In der Praxis gelingt es wirtschaftlichen Vereinen nicht allzu oft, die Rechtsfähigkeit zu erlangen, da es eine Auswahl verschiedener Personengesellschaften als Rechtsformen gibt, die in der Tendenz mehr Rechtssicherheit bieten. Daneben gibt es aber auch wirtschaftliche Vereine, die durch bundesgesetzliche Sonderregelung ausdrücklich zugelassen sind und damit automatisch die Rechtsfähigkeit erlangen. Dies gilt beispielsweise für Erzeugergemeinschaften oder Forstbetriebsgemeinschaften.

Für einen Verein hat die Rechtsfähigkeit nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Haftungsverhältnisse. Als juristische Person haftet ein Verein aus sich heraus und damit nur mit dem Vereinsvermögen. Bei nicht-eingetragenen Vereinen haften im Namen des Vereins handelnde Mitglieder hingegen unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Für die Gründung eines Vereins setzt der Gesetzgeber Folgendes voraus:

  • Mitglieder: Für einen Verein, der als e. V. Rechtsfähigkeit erlangen soll, sind mindestens sieben Gründungsmitglieder vorgeschrieben (§ 56 BGB).
  • Satzung: Die Satzung eines Vereins umfasst die grundlegenden Regelungen des Vereinslebens und muss durch das zuständige Amtsgericht bestätigt werden. Zudem wird in der Satzung der Vereinsname festgelegt.

Darüber hinaus muss in der Gründungsversammlung ein Vorstand mit folgenden Pflichtämtern ernannt werden:

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Kassenwart (auch Schatzmeister)

Weitere Ämter können bei Bedarf durch die Satzung definiert werden. Der Vorstand des Vereins muss notariell beglaubigt werden.

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, die in der Regel auf Grundlage des Finanzbedarfs inklusive Reserven bemessen werden.

Prinzipiell haben auch Vereine Gewerbe- und Körperschaftssteuer abzuführen. Außerdem zahlt der Verein für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Dient ein Verein einem gemeinnützigen Zweck, kann die Feststellung der Gemeinnützigkeit beantragt werden. In diesem Fall entfallen Gewerbe- und Körperschaftssteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Bei der Umsatzsteuer gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Bei Vereinen mit Mischbetrieb ist zwischen folgenden Tätigkeiten zu unterscheiden:

  • Ideeller Bereich: Alle Einnahmen, die den satzungsmäßigen, ideellen Zwecken dienen (Mitgliedbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse), sind steuerfrei.
  • Vermögensverwaltung: Einnahmen, die sich durch die Verwaltung des Vereinsvermögens (z. B. Vermietung, Geldanlagen oder Veräußerungen) ergeben, sind von der Gewerbe- und Körperschaftssteuer befreit. Unter Umstanden muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
  • Zweckbetrieb: Einnahmen, die im Rahmen des satzungsmäßigen Zweckbetriebs anfallen (z. B. durch sportliche oder kulturelle Veranstaltungen) sind von der Gewerbe- und Körperschaftssteuer befreit. Unter Umstanden muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
  • Wirtschaftlicher Betrieb: Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten, die nicht dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins dienen, unterliegen der Gewerbe-, Körperschafts- und Umsatzsteuer.

Vereine haben keinen Kaufmannstatus und unterliegen somit nicht prinzipiell der Buchführungspflicht gemäß HGB. Stattdessen erfolgt die steuerrechtliche Gewinnermittlung in der Regel in Form einer Einnahmenüberschussrechnung. Unterhält ein Verein jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ist dieser in kaufmännischer Weise eingerichtet, gelten die Rechnungslegungsvorschriften des HGB auf den kaufmännischen Geschäftsbereich (ordnungsgemäße Buchführung). Darüber hinaus müssen Vereine bei ihrer Buchhaltung unabhängig vom satzungsmäßigen Zweck die Rechenschaftspflicht des Vorstands gegenüber den Mitgliedern beachten.

Der Eingetragene Verein (e. V.) im Überblick

Geschäftsführung

Geschäftsführung durch Vorstandsvorsitzenden

Haftung

Haftung auf Vereinsvermögen beschränkt

Steuern

Steuersubjekt e. V.:

- Körperschaftssteuer

- Gewerbesteuer

- Umsatzsteuer

Steuerbefreiung bzw. Erleichterung aufgrund gemeinnütziger Tätigkeit möglich.

Mindestkapital

Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital

Buchführung

Keine Buchführungspflicht gemäß HGB (einfache Buchführung):

- Gewinnermittlung durch EÜR

Eintrag ins Handelsregister

Nein, stattdessen Eintrag ins Vereinsregister

Unternehmensbezeichnung

Frei wählbare Bezeichnung inklusive Rechtsformzusatz „e. V.“. Es gelten der Prioritätsgrundsatz sowie Grundsätze der Namenswahrheit und -klarheit.

Beispiel:

Kita Räuberhöhle e.V.

Wahl der Rechtsform: Welche ist die richtige?

Welche Rechtsform für eine Unternehmensgründung in Frage kommt, hängt nicht zuletzt vom Status des Gründers ab. Hier kann man Gewerbetreibende (Kaufleute), Kleingewerbetreibende und Freiberufler unterscheiden.

  • Gewerbetreibende/Kaufleute: Wer ein Unternehmen gründet und nicht freiberuflich tätig ist, gilt generell als Gewerbetreibender. Die meisten sind Kaufleute nach HGB und haben somit die Pflicht, ihr Unternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen. Gewerbetreibende, die nicht unter den Status „Kaufmann“ fallen, gelten als Kleingewerbetreibende. Für Gewerbetreibende bietet sich eine breite Auswahl an Rechtsformen an, darunter Personen- und Kapitalgesellschaften. Zu empfehlen sind abhängig von Größe und Kapitalbedarf der Gesellschaft sowie weiteren Kriterien (Familienunternehmen, Einbindung stiller Teilhaber etc.):
    • Einzelunternehmung
    • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
    • GmbH & Co.KG
    • Kommanditgesellschaft (KG)
    • Aktiengesellschaft (AG)
       
  • Kleingewerbetreibende: Wer ein Unternehmen führt, das bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen nicht überschreitet, gilt als Betreiber eines Kleingewerbes. Laut Handelsgesetzbuch sind dies „Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen“ (§ 241a HGB). Kleingewerbetreibende sind somit keine Kaufleute im Sinne des HGB, womit auch die Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister entfällt. Da solche Gewerbetreibende in der Regel kleine, einfach organisierte Unternehmen führen, bieten sich für sie diese Rechtsformen an:
    • Einzelunternehmung
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
       
  • Freiberufler: Diese selbstständig Tätigen gelten grundsätzlich nicht als Gewerbetreibende und damit auch nicht als Kaufleute im Sinne des HGB. Ein Eintrag im Handelsregister ist für sie nicht erforderlich. Für sie bieten sich diese Rechtsformen an:
    • Einzelunternehmung
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
    • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
    • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Daneben gibt es weitere Rechtsformen, die auf ganz spezielle Verhältnisse zugeschnitten sind und nur in besonderen Fällen für Wirtschaftsunternehmen gewählt werden. Dazu zählen die Eingetragene Genossenschaft (eG) und der Eingetragene Verein (e. V.)

Wechsel der Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform muss keine Entscheidung für die Ewigkeit sein. Dass sich Gesellschaften von einer Rechtsform in eine andere überführen lassen, legt unter anderem das Umwandlungsgesetz fest (§§ 190 – 305 UmwG). Dort ist auch geregelt, wie das zu erfolgen hat. Dazu ist zunächst ein Umwandlungsbeschluss erforderlich, dessen Inhalt genau geregelt ist (§§ 193, 194 UMWG).

Voraussetzung für den Formwechsel ist, dass die Identität des Unternehmens sowie die grundlegenden Mitgliedschaftsrechte erhalten bleiben.

Einen Formwechsel sieht § 191 UmwG für folgende Ausgangsrechtsformen vor:

  • Personengesellschaften (OHG, KG)
  • Partnergesellschaften (PartG, PartG mbB)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)
  • Eingetragene Genossenschaften (eG)
  • Rechtsfähige Vereine
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Als mögliche Rechtsformen nach dem Formwechsel werden dort genannt:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Personengesellschaften (OHG, KG)
  • Partnergesellschaften (PartG, PartG mbB)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG oder KGaA)
  • Eingetragene Genossenschaften (eG)

Andere Wechsel

Andere Umwandlungen unterliegen anderen Regelungen. So erfolgt die Umwandlung einer GbR in eine OHG „automatisch“ durch den Eintrag ins Handelsregister. Soll eine GbR in eine Kapitalgesellschaft überführt werden (GmbH, UG oder AG), so ist eine Neugründung erforderlich.

Eine Neugründung ist auch erforderlich, wenn ein Einzelunternehmer die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft anstrebt. Der Wechsel von der Einzelunternehmung zur GRB erfolgt wie oben beschrieben ebenfalls automatisch, wenn sich mehrere Einzelunternehmer zusammenschließen.

Ein Formwechsel kann sehr unterschiedliche Gründe haben. Am häufigsten sind jedoch folgende Faktoren Grund für einen Wechsel der Rechtsform:

  • Haftungsbeschränkung: Wächst eine Personalgesellschaft, steigt auch die persönliche Haftungssumme der Unternehmer. Gesellschafter, die dieses Risiko reduzieren möchten, entscheiden sich oft, das Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG oder KG) zu überführen.
     
  • Austritt eines Gesellschafters: Gesellschaftsformen wie die GbR, die OHG und die KG erfordern mindestens zwei Gesellschafter. Steigt einer von ihnen aus, ist ein Formwechsel erforderlich, um die Geschäfte weiterzuführen, falls kein Ersatz gefunden wird. Möglich wäre beispielsweise eine Überführung in eine GmbH oder auch die Weiterführung des Unternehmens als Einzelunternehmer. Im letzteren Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Formwechsel im Sinne des UmwG, da die Einzelunternehmung dort nicht als Zielrechtsform aufgeführt wird.
     
  • Eintritt eines Gesellschafters: Mitunter entscheiden sich Inhaber einer Personengesellschaft für einen Formwechsel, um einen Geldgeber ins Unternehmen einführen zu können, ohne ihn an der Geschäftsführung beteiligen zu müssen. Mögliche Zielrechtsformen sind dann eine GmbH (mit dem Geldgeber als Minderheitsgesellschafter) oder eine KG (mit dem Geldgeber als Kommanditisten).

Erbfolge: Geht es bei einem Rechtsformwechsel um eine Erbfolge, soll ein Nachfolger in der Regel zunächst in begrenztem Umfang ins Unternehmen eingebunden werden (z B. als Minderheitsgesellschafter einer GmbH). Zudem kann ein Wechsel der Rechtsform erbliche Ansprüche auf das Unternehmen ausschließen – beispielsweise, um das Unternehmen vor dem Einfluss zerstrittener Erben zu schützen. Mögliche Zielrechtsformen wären in diesem Fall OHG und KG.

  • Börsengang: Möchten Unternehmer über die Börse Eigenkapital gewinnen, ist ein Formwechsel zur AG oder KGaA erforderlich.

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